1. Hinweis
|
Nach § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
muß eine Ablichtung der EWG-Betriebserlaubnis nicht mehr
mitgeführt werden. Die E-Nr. am Schalldämpfer ist der
Nachweis.
|
Der Dämpfer muß auch nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen
werden.
|
|
2.Dämpfer
|
Laut Richtlinie 97/24 EG, Kapitel 9,Anhang 3 der EG-Zulassung,
ist es nicht von Bedeutung, ob die Abgasanlage ein Reflektions-/
bzw. ein Absorbtionsdämpfer ( Kammersystem oder
Durchgehend) hat. Nur die Lautstärke ist entscheidend.
|
|
3.Standgeräusch:
|
Das Standgeräusch darf vom eingertragenen Geräuschwert 5 dB
(A) abweichen, gemessen bei halber Nenndrehzalh (laut
Paragraph 49 StVZO)
|
|
4.Messung Das Meß-Microfon ist einer Entfernung von 50cm im
Winkel von 45 Grad von der Auspuffmündung in gleicher Höhe
zu halten.
|
Es muß auf einer festen, unbewachsenen und möglichst ebenen
Fläche gemessen werden.
|
Im Umkreis von wenigstens 12 m um das Mikrofon herum dürfen
keine Gegenstände stehen.
|
(Siehe Paragraph 49 StVZO)
|
|
|